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Bürgerzugang

Mit gesetzesvertretenden Dekret Nr. 33 vom 14. März 2013 („Transparenzdekret“) wurde das Recht auf Bürgerzugang zu den Daten, Informationen und Unterlagen der öffentlichen Verwaltung eingeführt, welches von jedem ausgeübt werden kann, ohne dass eine spezielle Berechtigung notwendig ist. Der Antrag kann jederzeit gestellt werden, ist unentgeltlich und bedarf keiner Begründung, muss aber die für die Ermittlung der beantragten Daten, Informationen oder Unterlagen notwendigen Angaben enthalten. Der Antrag kann auch auf telematischem Wege eingereicht werden, gemäß der vom gesetzesvertretenden Dekret Nr. 82 vom 7. März 2005 vorgesehenen Modalitäten.

 

Es gibt 2 verschiedene Arten von Bürgerzugang:

a) Einfacher Bürgerzugang:
Die Pflicht der öffentlichen Verwaltung, bestimmte Unterlagen, Informationen oder Daten zu veröffentlichen, beinhaltet gleichzeitig das Recht aller Bürgerinnen und Bürger, diese zu beantragen, falls die Verwaltung ihrer Veröffentlichungspflicht nicht nachkommen sollte. Der einfache Bürgerzugang kann also ausschließlich jene Daten, Informationen und Unterlagen betreffen, deren Veröffentlichung auf der institutionellen Website im Bereich Transparente Verwaltung gemäß den geltenden Transparenzbestimmungen vorgesehen ist (Artikel 5, Absatz 1 gesetzesvertretendes Dekret Nr. 33/2013).

 

b) Allgemeiner Bürgerzugang:
Der allgemeine Bürgerzugang ist das Recht auf Zugang zu sämtlichen weiteren Daten und Unterlagen der Landesverwaltung, welche nicht bereits der Veröffentlichungspflicht unterliegen. Diese zweite Form des Bürgerzugangs unterliegt jedoch einigen Einschränkungen zum Schutze rechtlich relevanter öffentlicher und privater Interessen, sowie einigen ausdrücklich vom Gesetz vorgesehenen Ausschlussgründen (Artikel 5, Absatz 2 und Artikel 5-bis gesetzesvertretendes Dekret Nr. 33/2013).

 

Zugangsvoraussetzungen:

Das Recht auf Bürgerzugang kann von jedem Bürger/jeder Bürgerin kostenlos und ohne Angabe einer Begründung ausgeübt werden. Die Anfrage kann jederzeit gestellt werden und ist an die Schulführungskraft Annamaria Mayr, Seebegg 38, 39043 Klausen, Tel: 0472 847319, gsd.klausen2@schule.suedtirol.it zu richten.“

 

Telefonische Anfragen werden nicht entgegengenommen. Die Überlassung von Daten oder Unterlagen in elektronischer Form ist kostenlos, unbeschadet der Rückerstattung der von der Verwaltung tatsächlich getragenen und belegten Kosten für die Wiedergabe auf externen Datenträgern. Für die Ausstellung von Unterlagen in Papierform kann die Landesverwaltung den Ersatz der tatsächlich angefallenen Vervielfältigungskosten verlangen. Falls die Übermittlung auf dem Postwege beantragt wird, müssen die Versandkosten vom Antragsteller im Voraus ersetzt werden.

 

Im Falle gänzlicher oder teilweiser Ablehnung des Bürgerzugangs oder bei nicht innerhalb von 30 Tagen ergangener Antwort (vorbehaltlich der Fristverlängerung zum Schutze der Interessen eventueller Drittbetroffener), kann ein Antrag auf Überprüfung an den Transparenzbeauftragten gestellt werden.

Gegen die Entscheidung des Transparenzbeauftragten, kann die antragstellende Person Rekurs beim Verwaltungsgericht einlegen.

Zudem ist die Möglichkeit vorgesehen, einen Rekurs bei dem für das Land Südtirol zuständigen Volksanwaltschaft einzubringen (Artikel 5, Absatz 8, gesetzesvertretendes Dekret Nr. 33/2013):
http://www.volksanwaltschaft.bz.it/de/kontakte.asp

Verordnung über die Wahrnehmung des Rechts auf Zugang sowie der Rechte im Rahmen der Veröffentlichungs-, Transparenz- und Informationspflicht der öffentlichen Verwaltung:
Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Januar 2020, Nr. 4

 

REGISTER DER BÜRGERZUGÄNGE

in den Jahren 2019, 2020, 2021, 2022, 2023 sind keine Anfragen um Bürgerzugang eingegangen.

 

Informationen über die Daten der Landesverwaltung:

https://www.provinz.bz.it/de/transparente-verwaltung/weitere-inhalte.asp

 

„Vorschläge zur Veröffentlichung weiterer Inhalte auf der Sektion „Transparente Verwaltung“ können an folgende E-Mail-Adresse übermittelt werden: gsd.klausen2@schule.suedtirol.it“)

 

 

Vorbeugung der Korruption

In diesem Abschnitt könnten die Schulen einige allgemeine Informationen über die Korruptionsvorbeugung an den Schulen veröffentlicht haben (gemäß Beschluss der staatlichen Antikorruptionsbehörde (ANAC) vom 13. April 2016, Nr. 430, werden die Direktoren und Direktorinnen der regionalen Schulämter, für die autonomen Schulen die Funktion des Verantwortlichen oder der Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung und für die Transparenz ausüben und dass mit Beschluss der Landesregierung Nr. 529 vom 5. Juni 2018 die jeweiligen Direktoren und Direktorinnen der Deutschen Bildungsdirektion, der Italienischen Bildungsdirektion und der Ladinischen Bildungs- und Kulturdirektion als Verantwortliche für die Korruptionsvorbeugung und Transparenz für die Schulen staatlicher Art und für die Berufsschulen ernannt.)

https://www.provinz.bz.it/bildung-sprache/deutschsprachige-schule/bildungsverwaltung/korruptionsvorbeugung.asp

 

Beschluss LR 193/2023

Punkt 4.3 des Beschlusses LR 193/2023

 

Von der Korruptionsbehörde erlassene Maßnahmen und Akte der Anpassung an diese Maßnahmen*

 

Akte der Überprüfung von Verstößen*

 

Zugangsregister*

 

 

*Für die Schule nicht zutreffend